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HAUSORDNUNG

Die Hausordnung dient dem Schutz und der Sicherheit des Hauses und seiner Bewohner. Bitte halten Sie die nachfolgenden Bestimmungen ein, damit allen Hausbewohnern ein geordnetes und störungsfreies Zusammenleben ermöglicht wird.


1. gegenseitige Rücksichtnahme

Ruhestörungen in jeder Form sind im Interesse der Hausgemeinschaft zu vermeiden. Das Gleiche gilt für Geruchsbelästigungen (z. B. Grillen auf dem Balkon). Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente sind nur in Zimmerlautstärke zu betreiben, bei geöffneten Fenstern auch leiser. Die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr und die Nachtruhe von 22 bis 8 Uhr verpflichten zu erhöhter Rücksichtnahme. Teppich klopfen ist nur an den dafür bestimmten Stellen und zu den behördlich zugelassenen Zeiten gestattet.


2. Sicherheitsmaßnahmen

Es wird gebeten, die Haustür vor Eintritt der Dunkelheit bis morgens geschlossen zu halten. Das Abschließen der Außentüren obliegt allen Bewohnern des Hauses. Türschlüssel, insbesondere Wohnungsschlüssel, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur mit Erlaubnis des Hauseigentümers an hausfremde Personen ausgehändigt werden. Keller, Böden und ähnliche Räume dürfen nicht mit offenem Licht betreten werden. Im Interesse des Feuerschutzes dürfen leicht entzündliche Gegenstände in den Keller- und Bodenräumen nicht gelagert werden.


3. Gemeinschaftsräume

Gemeinschaftsräume stehen den Mietern gleichmäßig zur Verfügung. Für die Benutzung vorhandener Geräte kann eine Gebühr erhoben werden. Die Bedienungsanleitungen sind zu beachten. Der Mieter muss, bevor er die Räume benutzt, auf deren ordnungsgemäßen Zustand achten und sie nach der Benutzung säubern und erkennbare Mängel anzeigen. Die Benutzung der Gemeinschaftsräume geschieht auf eigene Gefahr.

Das Treppenhaus und die Treppenhausfenster sowie sonstige gemeinschaftlich genutzte Räume und Plätze, ebenso auch Höfe und Vorhöfe, sind von den Hausbewohnern wechselnd, nach der vom Eigentümer aufgestellten Reihenfolge und in der von ihm bestimmten Art sauber zu halten, sofern der Vermieter die Reinigung nicht anderweitig geregelt hat.

Abfälle / Hausmüll sind in den vom Vermieter vorgesehenen Müllcontainern zu sammeln.


4. Behandlung der Wohnung, insbesondere Sauberhaltung und Lüftung

Während längerer Abwesenheit hat der Mieter für ordnungsgemäße Lüftung und Betreuung seiner Wohnung zu sorgen. Notwendiges Lüften der Wohnung darf nicht zu Frostschäden führen. Zum Lüften sind die Fenster, nicht die Türen, zu benutzen. Die Fenster müssen stets trocken gehalten werden. Balkone sind von Schnee und Eis freizumachen bzw. freizuhalten.

Bei Bezug von Neubauwohnungen ist unbedingt Folgendes zu beachten:

In jedem Neubau macht sich anfänglich die Bildung von Schwitzwasser bemerkbar. Feuchtigkeitserscheinungen können nur durch ständiges Lüften verhindert bzw. eingeschränkt werden. Das Austrocknen der Räume wird am besten erreicht durch starkes Beheizen der Räume bei gleichzeitigem Öffnen der Fenster. Hierdurch kann die durch Wärme freigemachte Feuchtigkeit der Wände ins Freie entweichen. Werden die Fenster nicht geöffnet, so verbleibt die feuchte Luft in den Räumen und bildet an allen wasserundurchlässigen Flächen, bzw. Fensterscheiben, Fensterlaibungen u. s. w. Schwitzwasser. Darüber hinaus ist während der weiteren Benutzung der Wohnräume das ständige Heizen und Lüften unerlässlich. Nur ausreichendes vernünftiges Heizen und Lüften verhindert mögliche Schimmelpilzbildung.

Bei Frostgefahr sind die Wasserleitungen oder sonstige frost-gefährdete Anlagen in der Wohnung und den zur Wohnung gehörenden Nebenräumen vor dem Einfrieren zu schützen.


5. Waschen und Trocknen von Wäsche

Zum Kochen und Waschen der Wäsche ist grundsätzlich, sofern in den Wohnungen kein Waschmaschinenanschluss vorhanden ist, die Waschküche zu benutzen. Das sichtbare Aufhängen von Wäsche, Betten u. s. w. auf Balkonen und Fenstern nach der Straßenseite ist nicht zulässig.


6. Antennen

Ist eine Gemeinschaftsantenne oder ein Kabelanschluss vorhanden, dürfen keine weiteren Antennen angebracht werden. Der Mieter darf nur die Rundfunk- und Fernsehanschlusskabel verwenden, die zu der Gemeinschaftsanlage passen. Sollten Schäden an der Anlage durch Verwendung anderer Anschlusskabel entstehen, so haftet der Mieter für die Kosten der Schadenbeseitigung.


7. Abstellen von Kraftfahrzeugen

Kraftfahrzeuge aller Art dürfen auf dem Grundstück, im Hause oder in den Nebengebäuden nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters aufgestellt oder untergebracht werden. Dabei sind die polizeilichen Vorschriften zu beachten. Fahrräder und Kinderwagen sind nach näherer Anweisung des Vermieters in den dafür vorgesehenen Kellerräumen abzustellen.


8. Sonstiges

Personenaufzüge dürfen zur Lasten- bzw. Möbelbeförderung nur mit Genehmigung des Vermieters oder seines Beauftragten benutzt werden.

Der Mieter verpflichtet sich, das Füttern von Möwen und Tauben vom Grundstück aus zu unterlassen, um Verschmutzungen des Hauses und Belästigungen der Bewohner zu vermeiden.

Namensschilder für Briefkästen, Klingel und Wohnungseingang werden einheitlich angefertigt, die Kosten trägt der Mieter.

Die Hausordnung und sonstige für den Betrieb oder die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen aufgestellte Ordnungen können vom Vermieter geändert werden. Die Änderungen sind dem Mieter bekannt zu geben.